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F.A.Q.’s – Allgemeine Informationen

Stein von Liebig

Allgemeine Informationen

Stein von Liebig - Rechtsanwälte

Wir helfen Ihnen gerne bei der Beantragung der spanischen N.I.E.-Nummer. Ihre Anwesenheit vor Ort ist dafür nicht zwingend erforderlich. Weitere Hinweise zur Antragstellung finden Sie hier.

Was ist die N.I.E.-Nummer?

Die N.I.E. ist eine Identifizierungsnummer für Ausländer. Diese aus einem Buchstaben, sieben Zahlen und einem Kontrollbuchstaben (z.B. X1234567-L) bestehende Nummer ist ein Leben lang gültig und dient der Identifikation von Nicht-Spaniern. Ausgeschrieben bedeutet N.I.E. „Número de Identidad de Extranjero“, wörtlich übersetzt etwa „Ausländeridentitätsnummer“ oder „Ausländeridentifizierungsnummer“ oder etwas freier übersetzt „Ausländernummer“. Teils wird die NIE auch mit „Steuernummer“ übersetzt, da sie zwingende Voraussetzung ist, um Steuern in Spanien zu bezahlen.
Wenn Spanier geschäftlich tätig werden, ein Steuerformular ausfüllen, einen Vertrag unterzeichnen, eine notarielle Urkunde unterzeichnen, eine Versicherung abschließen usw. wird stets mit dem Namen und der Anschrift die spanische Ausweisnummer (D.N.I.) in einem Atemzug genannt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass für Spanier die Ausweisnummer eine Identifikationsnummer der Person ist und ein Leben lang gleich bleibt. Bei Staatsbürgern anderer Länder gibt es oftmals keine vergleichbare Identifikationsnummer oder die Nummer hat eine abweichende Struktur, weshalb in Spanien mit der N.I.E.-Nummer ein entsprechendes Pendant einer Identifikationsnummer für Ausländer geschaffen wurde.

Für was benötigt man eine N.I.E.-Nummer?

Diese Nummer ist zwingend notwendig, um in Spanien eine Vielzahl behördlicher oder geschäftlicher Vorgänge zu tätigen, Verträge zu schließen, Steuern zu bezahlen, Anträge zu stellen usw.. Insbesondere ist diese Nummer seit einigen Jahren zwingende Voraussetzung, um ein Recht einer Person im Grundbuch einzutragen (Immobilienkauf, Erbschaft). Wer plant in Spanien eine gewisse Zeit zu leben oder in irgendeiner Weise geschäftlich aktiv zu werden sollte möglichst frühzeitig die NIE-Nummer beantragen.

Wie bekommt man die N.I.E.?

Eine Möglichkeit ist, die N.I.E. bei Ausländerämtern in Spanien persönlich oder mit notarieller Vollmacht zu beantragen. Für Personen, die nicht fließend Spanisch sprechen und nicht mit den spanischen Behördengepflogenheiten vertraut sind, ist der Vorgang jedoch nur schwer alleine zu meistern.
Zugelassene Anwälte können die N.I.E. über die Anwaltskammer beantragen, mit einfachschriftlicher Vollmacht und ohne dass der Antragsteller persönlich erscheinen muss. Sie können uns dazu entweder in diesem Online-Formular Ihre persönlichen Daten mitteilen oder hier die entsprechende .pdf-Datei mit Hinweisen zur Antragstellung downloaden.

Welche Dokumente werden für den Antrag benötigt

Sie müssen uns eine einfachschriftliche Vollmacht und den NIE-Antrag ausdrucken, unterschreiben und per Post senden. Bitte unterschreiben Sie die Formulare lediglich. Um das Ausfüllen Ihrer persönlichen Daten an den dafür vorgesehenen Stellen werden wir uns nach Rücksprache mit Ihnen kümmern. Zusätzlich nötig ist noch eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses oder das Original-Dokument. Die Unterlagen können Sie uns mit normaler Post (per Einschreiben) senden. Sofern gewünscht können wir den Inhalt der Formulare auch im Voraus für Sie ausfüllen.

Was ist bei Erstellung der beglaubigten Kopie des Reisepasses oder Personalausweises zu beachten?

Die beglaubigte Kopie muss entweder bei einem spanischen Notar in Spanien erstellt worden sein oder – falls die beglaubigte Kopie außerhalb Spaniens erstellt wurde – ist eine Überbeglaubigung mit der sog. “Apostille” notwendig. Sie können uns alternativ auch ihren Ausweis im Original senden, damit wir für Sie die beglaubigte Kopie bei einem spanischen Notar vor Ort anfertigen können. Wir senden das Dokument hiernach umgehend zurück.

Wie lange ist die Bearbeitungszeit und wie erhalte ich das NIE-Zertifikat?

Die Bearbeitungszeit bis zum Erhalt der N.I.E.-Nummer beträgt etwa 2 Wochen ab Erhalt aller Unterlagen. Wir senden Ihnen die NIE per Post oder auch in elektronischer Form zu.

Gibt es eine Möglichkeit schneller an die N.I.E. zu kommen?

Bei persönlicher Antragstellung vor Ort bekommt man die N.I.E. noch am selben Tag. Wer allerdings kein Spanisch spricht und nicht mit den Behördengepflogenheiten vertraut ist, für den ist der Vorgang ohne Hilfe nur schwer zu meistern. Weiter besteht auch die Möglichkeit, uns eine notarielle Vollmacht zur Beantragung der N.I.E. zu erteilen (Nachteil: Kosten). Sobald die Vollmacht vorliegt können wir die N.I.E. prinzipiell sofort beantragen, wenn bei der Ausländerbehörde Termine verfügbar sind oder rechtzeitig vorher beantragt wurden. Den Vollmachtstext, den Sie einem Notar in Ihrer Nähe zur Beglaubigung vorlegen können, bereiten wir gerne für Sie vor.

Wann muss die N.I.E. für einen Immobilienkauf oder eine Erbschaft vorliegen?

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der notariellen Urkunde sollte die N.I.E. vorliegen. Prinzipiell kann eine notarielle Urkunde auch ohne N.I.E. unterzeichnet werden, allerdings ist dies wenig sinnvoll, da die nächsten Schritte (insb. Steuerzahlungen und Grundbucheintragung) nur mit einer N.I.E. möglich sind.

Was muss man sonst noch beachten?

Falls Sie Fragen haben, die hier nicht beantwortet werden, können Sie uns gerne eine Email schreiben, info@steinvonliebig.com

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