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Firmengründung

Stein von Liebig

Gründung und Vorratsgesellschaften

Stein von Liebig - Anwälte

Informationen Firmengründungen in Spanien

In der EU besteht Niederlassungsfreiheit. Das bedeutet, jede juristische oder natürliche Person aus der EU kann in Spanien Unternehmen gründen. Bei der Gründung sind
jedoch einige wesentlichen Merkmale zu beachten, wie z.B. der Gründungsaufwand, diverse Haftungsfragen, Steuerregelungen oder Offenlegungspflichten.

Die richtige Wahl der Form und Struktur kann bereits während der Gründungsphase den zukünftigen Erfolg des Unternehmens beeinflussen. Bei jeder Firmengründung in Spanien sollten daher die jeweiligen Vor- und Nachteile der Rechtsformen und deren Konsequenzen für die Gesellschafter und die Geschäftsführer geprüft werden. Nicht nur Haftungsfragen sondern insbesondere auch steuerliche Aspekte, die sich auf jeden einzelnen Gesellschafter auswirken können, sind immer individuell zu betrachten.

Die Gründung einer spanischen Gesellschaft dauert zwischen 30 und 40 Tagen bis zur Eintragung beim
Register. Die Gesellschaft kann jedoch bereits ab der Erstellung der notariellen Gründungsurkunde und Zuteilung
der Steuernummer aktiv sein. Die Abfrage einer freien Firmenbezeichnung und die Vorbereitung der Notarisierung nimmt ca. drei bis fünf Tage in Anspruch.

Die Rechtsformen von Gesellschaften in Spanien

Generell wird in Spanien, wie auch in anderen EU-Staaten, zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden. Die im Folgenden vorgestellten Rechtsformen für Unternehmen sind die in Spanien die Typischsten und für viele Geschäftsmodelle zweckmäßig. Steuerliche Aspekte sind bei der folgenden Auflistung jedoch vernachlässigt und sollten von Fall zu Fall individuell vor einer Gründung analysiert werden.

Die Spanische S.L. (GmbH) “Sociedad de Responsabilidad Limitada”

Die spanische SL ist mit der deutschen, österreichischen oder schweizerischen „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ vergleichbar. Ein Unterschied liegt jedoch zum Beispiel in dem niedrigen Gründungskapital der spanischen S.L. von 3.000 EUR. Aufgrund des geringen Gründungskapitals kann die spanische S.L. eine gute Alternative zu einer deutschen GmbH bilden, die mit mindestens 25.000 EUR gegründet wird.
Fragen Sie auch nach sogenannten Vorratsgesellschaften, die wir bereits gegründet und registriert haben.

Mit dem Ersatz der Sitztheorie durch die Gründungstheorie durch den Europäischen Gerichtshof kann eine spanische SL ohne Umwandlung in Deutschland Aktivitäten ausüben.
Mit dem Gesetz 14/2013 zur Förderung der Firmengründung und Wirtschaft in Spanien, wurden zahlreiche Erleichterungen für Unternehmer in Spanien verabschiedet.
So erhalten z.B. außereuropäische Investoren bei einem Invest ab 1M EUR eine Aufenthaltsgenehmigung (für alle Schengen Staaten) und auch lokale Kleinunternehmen und mittelständige Unternehmen werden gefördert.
Einzelunternehmer, Freiberufler „Empresario Individual, autónomo“

Der „Empresario Individual“ oder „Autónomo“ ist mit der Rechtsform des Einzelunternehmers oder einem Freiberufler in Deutschland, Österreich und der Schweiz vergleichbar. Handwerker, Handelsvertreter oder auch freie Berufe, wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten wählen diese Rechtsform. Bei dieser Unternehmensform ist eine einzige natürliche Person für die gesamten wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens verantwortlich und auch mit seinem gesamten Privatvermögen haftbar. Es besteht keine Mindestkapitalpflicht für Autonomos, sie sollten jedoch in Spanien persönlich resident sein. Der Autonomo ist in Spanien sozialversicherungspflichtig. Ab dem 01.01.2018 bestehen hinsichtlich der Besteuerung und Sozialabgaben neue Regelungen für Autonomos in Spanien.

Personengesellschaft, BGB-Gesellschaft „Sociedad Civil“

Die „Sociedad Civil“ ist vergleichbar mit der deutschen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft). Sie wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet, wobei jeder Gesellschafter mit seinem Vermögen voll haftet. Die Haftung erfolgt gesamtschuldnerisch. Für die Gründung ist kein Mindestkapital erforderlich. Alle Gesellschafter unterliegen jedoch der Sozialversicherungspflicht.

Die spanische Aktiengesellschaft, „Sociedad Anonima, S.A.“

Die spanische S.A. ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist ähnlich strukturiert, wie die S.L. und kann ebenfalls von einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden. Für die Gründung einer S.A. sind mindestens 60.000 Euro Gründungskapital erforderlich, von dem mindestens 25 Prozent eingezahlt werden muss. Die Gründung einer S.A. ist z.B. zu empfehlen, wenn am Unternehmen viele Gesellschafter beteiligt sind, oder wenn Fremdkapital eingesammelt werden soll. Auch als Holding, also eine Gesellschaft, die im In- und Ausland verschiedene Beteiligung halten soll, ist die spanische S.A. sehr gut geeignet.

Der Prozess der Gesellschaftsgründung (S.L., S.A.)

Hier werden die erforderlichen Prozesse einer Gesellschaftsgründung in Spanien vorgestellt, die Stein von Liebig im Rahmen einer Gründung für Sie umsetzt.
1. Anfrage Firmenbezeichnung.
Beim zentralen Namensregister für Gesellschaftsbezeichnungen wird angefragt, ob die gewünschte Firmenbezeichnung frei und nutzbar ist. Es können 3-5 alternative Bezeichnungen abgefragt werden.
2. Eröffnung eines Bankkontos
Das Stammkapital muss vor der Gründung auf ein spanisches Bankkonto eingezahlt werden. Zum Notartermin
bestätigt die Bank den Bestand per Zertifikat (3.000 EUR für eine S.L. und 60.000 EUR für eine S.A.).
3. Mögliche Erteilung von Vollmachten
Eine Firmengründung in Spanien kann durch Vollmachten in Abwesenheit der Gesellschafter erfolgen. Sollten Sie nicht persönlich zum Notartermin erscheinen können, so können wir Sie per Vollmacht bereits zur Gründung vertreten.
5. Entwicklung der Gründungsurkunde und der Statuten
In der Gründungsurkund und den Statuten werden alle rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft festgelegt, wie Standort, Zweck, Gesellschafter, Stammkapital der Gesellschaft, Regelungen unter Gesellschaftern, Geschäftsführung… Die Gründungsurkunden bilden die rechtliche Basis für die Zukünftigen Aktivitäten der Gesellschaft im Innen- und Außenverhältnis und können für die steuerliche Behandlung des Unternehmens und der Gesellschafter von höchster Relevanz sein. Darum sind diese Gründungsurkunden immer unter Hinzuziehung einer steuerlichen Beratung anzufertigen.
6. Notarielle Beurkundung
Die Beurkundung der Grünung und der Statuten der Gesellschaft erfolgt beim einem spanischen Notar. Alle Gründungsgesellschafter und die Geschäftsführer sollten anwesend oder durch eine Vollmacht vertreten sein.
7. Eintragung ins Handelsregister
Nach Beurkundung und Zahlung der Eintragungsgebühr, die bei ca. 150 Euro liegt, erfolgt die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Gesellschafter bleiben anonym, die Geschäftsführer werden publiziert.
8. Zuteilung einer (vorläufigen) Steuernummer
Bereits beim Notar kann durch digitale Übermittlung der Gründung an das Finanzamt eine vorläufige Steuernummer (NIF) zugeteilt werden.

Ab diesem Zeitpunkt kann die Gesellschaft (lokal) aktiv werden!

Nach der Eintragung der Gesellschaft erfolgen:

• Aktivierung (alta) der Gesellschaft beim Finanzamt
• Beantragung und Aktivierung der Steuernummer (NIF)
• Beantragung der Umsatzsteuer -Identifikationsnummer für internationalen Handel
• Eventuelle Beantragung von Betriebslizenzen und Genehmigungen, je nach Art oder Industriezweig des
Unternehmens.
• Registrierung des Unternehmens bei den Sozialbehörden, Unternehmer- und Arbeitnehmeranmeldung
• Anmeldung der Geschäftsführer bei der Sozialversicherung

Ausländische Gründer/Investoren:

Für ausländische Gründer, Aktionäre, Gesellschafter, Vorstände und Geschäftsführer müssen noch folgende, ergänzende Prozesse durchgeführt werden:

• Jeder Gesellschafter und Geschäftsführer benötigt eine spanische NIE (Steuernummer). Diese kann bei der lokalen Ausländerbehörde in Spanien oder bei jedem spanischen Konsulat im Ausland beantragt werden
• Beantragung einer Residenz (falls gewünscht) für Geschäftsführer/Vorstände
• Im Falle von größeren Investments mit ausländischem Kapital ist eine Genehmigung des Außenministeriums einzuholen
• Sofern größere Geldbeträge zur Gründung oder dem Betrieb der Gesellschaft aus dem Ausland überwiesen werden sollen, so sind diese Überweisungen nach den Regelungen des Geldwäschegesetzes unbedingt vorzubereiten. Eine nicht vorbereitet Anweisung von höheren Geldbeträgen kann zur Blockade sogar zur Beschlagnahmung der angewiesenen Mittel oder führen.

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