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Handelsrecht

Stein von Liebig

Handelsrecht

Stein von Liebig - Rechtsanwälte

Handelsrecht
  1. Gründung von Handelsgesellschaften
    Dank unseren Diensten zur Schaffung oder Gründung von dringenden Gesellschaften mit begrenzter Haftung (“Sociedad Limitada”) werden Sie in der Lage sein, Ihr eigenes Geschäft oder Unternehmen in 24 Stunden zu gründen. Die Formalitäten für die Gründung einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (“Sociedad Limitada, SL”) waren noch nie so günstig wie heute. Unsere Dienste umfassen auch die Übernahme einer Reihe von Formalitäten, welche Ihnen die Registrierung Ihrer Firma im entsprechenden Handelsregister extrem erleichtern werden. Diese Dienste beinhalten auch diejenigen Formalitäten, die Sie brauchen, damit Ihre Gesellschaft mit begrenzter Haftung (SL) so schnell wie möglich ihre Tätigkeit aufnehmen kann (zum Beispiel die Statuten der Gesellschaft, die Bestellung der notariellen Akten, die Zuweisung des Steuer-ID-Codes (CIF), die ofizielle Beglaubigung der Akten und Bücher über die Aktionäre usw.). Wir zeigen Ihnen den einfachsten, sichersten und kostengünstigsten Weg, um Ihre eigene Gesellschaft oder Firma erfolgreich zu gründen.
  2. Ankauf von Portfolio – Handelsgesellschaften
    Die Lösung, um die Formalitäten für die Gründung von neuen Unternehmen oder Geschäften zu reduzieren und zu beschleunigen, ist der Ankauf einer bereits bestehenden Gesellschaft mit begrenzter Haftung (SL), welche über eine notarielle Beglaubigung über ihre vorherige Inaktivität verfügt.
    Es ist daher nicht mehr notwendig, dass Sie Ihre wertvolle Zeit verlieren, um langwierige Formalitäten für die Schaffung oder Gründung einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (“Sociedad Limitada”) auf sich zu nehmen, denn jetzt können Sie eine bereits bestehende Gesellschaft mit begrenzter Haftung erwerben, um in weniger als 24 Stunden Ihre unternehmerischen Tätigkeiten mit Ihrer neuen Firma oder Geschäft aufzunehmen. Unsere Dienste umfassen die Gründung und den Kauf/Verkauf von spanischen Gesellschaften mit begrenzter Haftung (SL), um Ihnen die Formalitäten für die Schaffung oder Gründung einer solchen Gesellschaft zu ersparen, damit Sie Ihr neues Geschäft oder Unternehmen mit der erforderlichen Dringlichkeit eröffnen können.
    Jetzt können Sie sich die Formalitäten für die Gründung einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (SL) ersparen. Wir verfügen über zahlreiche Gesellschaften mit begrenzter Haftung, die zum Kauf angeboten werden.
  3. Anmeldung von gesellschaften
    Falls Sie Ihre oder Ihres Kunden Gesellschaft nicht mit eigenen Einrichtungen registrieren können oder möchten, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, diese Gesellschaft bei uns anzumelden. In diesem Fall werden wir für Sie sämtliche Unterlagen, Korrespondenz, Paketdienst usw. in Empfang nehmen und Ihnen diese unumgänglich weiterleiten.
    Diese Modalität erlaubt es Ihnen, über eine offizielle Hauptsitz- und Steueradresse zu verfügen, und zwar in einem der repräsentativsten Viertel von Palma de Mallorca.
Die ``Sociedad Limitada Nueva Empresa``.

Bei dieser Form von Handelgesellschaft handelt es sich ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft, die eigentlich eine Spezialform der spanischen GmbH (Sociedad Limitada oder kurz S.L.) bildet.
Im Unterschied zur eigentlichen S.L. stellt die „SLNE“ eine noch flexiblere Gesellschaftsform dar, die hauptsächlich für Kleinunternehmer gedacht ist. Die „SLNE“ wird im Gesetz 2/1995 zur „Sociedad Limitada“ geregelt; wichtige Merkmale dieses Subtypus der „Sociedad Limitada“ sind folgende:

  1. Ihr Stammkapital ist in Gesellschaftsanteile aufgeteilt.
  2. Die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Schulden der Gesellschaft.
  3. Außer bei entsprechenden Vereinbarungen in den Satzungen der Gesellschaft hat die Gesellschaft einen unbegrenzten Dauer.
  4. Gesellschafter können nur natürliche Personen sein, keine juristische Personen.
  5. Auch die Nummer der Gesellschafter ist „ab initio“ auf fünf begrenzt. Wenn die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an eine juristische Person erfolgt, müssen diese Gesellschaftsanteile innerhalb von drei Monaten an eine natürliche Person weiter übertragen werden. Ansonsten wäre das Recht der normalen GmbH auf die SLNE anwendbar.
  6. Sie hat ein Mindestgesellschaftskapital von 3.012,00 EUR und ein Höchstgesellschaftskapital von 120.202,00 EUR. Für das Mindestgesellschaftskapital besteht die Einschränkung, dass es nur durch Geldeinlage eingebracht werden darf.
  7. Der Gesellschaftszweck ist generisch. Das ist so gewollt, um die Ausübung von verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten seitens der Gesellschaft zu erlauben, ohne ständig Satzungsänderungen vornehmen zu müssen. Es gibt entsprechend eine relativ große Gestaltungsfreiheit für den Gesellschaftsweck Nach Art. 132. Abs. 1 des Gesetzes kann eine SLNE ganz unterschiedliche Aktivitäten ausüben, von Land- oder Viehwirtschaft, Fischerei, Industrie und Bauwirtschaft, Tourismusbranche bis Transport und Kommunikationswirtschaft, usw. Zusätzlich können die seit der Gründung beteiligten Gesellschafter eine einzelne Aktivität der Gesellschaft nachtragen (obwohl dies manchmal problematisch ist, weil diese einzelne Aktivität nicht immer vom Handelsregister akzeptiert wird und somit Probleme bei der Eintragung der Gesellschaft auftreten können). Die einzigen Aktivitäten, die eine SLNE nicht ausüben kann, sind die, welche die Form einer Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima) erfordern. Auch die Gesellschaften, deren Gesellschaftszweck einzeln und exklusiv ist, können nicht die Form einer SLNE haben.
  8. Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Auch in diesem Punkt gibt es Neuigkeiten, die man berücksichtigen muss.Das ganze Prozedere der Gesellschaftsgründung wird vereinfacht Man muss noch manche Formalitäten erledigen, die unvermeidbar sind wie z.B. die Beschaffung der Bestätigung des Zentralen Handelsregister. die Beschaffung des NIE (Steueridentifikationsnummer), die Zahlung von Steuer.
Firmengründung in Spanien (S.L., S.A.)

Kompetente Unterstützung bei der Gründung und steuerlichen Betreuung Ihrer Firma in Spanien
Unsere Kanzlei wird Ihnen bei folgenden (und anderen) Angelegenheiten helfen:

  •  Beratung über spanisches Handelsrecht vor der Gründung einer Gesellschaft,
  • Rechtliche Betreuung bei der Gründung einer Gesellschaft (auch einer selbständigen Tochtergesellschaft) in Spanien,
  • Erledigung aller notwendigen Geschäftsgänge für eine Gesellschaftsgründung in Spanien: z.B. Beschaffung notwendiger Bestätigungen aus dem
  • Handelsregister, Vorbereitung der notariellen Gründungsurkunde, Erstellung der Gesellschaftssatzung, usw.,
  •  Repräsentanz,
  • Vorbereitung zur und die Einsetzung von Handelsvertretern,
  • usw.Weitere Informationen auch zu den Kosten und die direkte Möglichkeit zur Auftragserteilung für die Gesellschaftsgründung finden Sie unter info@steinvonliebig.comWussten Sie schon?

Das Spanische Recht kennt genauso wie das deutsche Recht verschiedene Formen von Handelsgesellschaften: Sociedad Anónima oder S.A. -Aktiengesellschaft-, Sociedad Limitada oder S.L. -Gesellschaft mit beschränkter Haftung-, Sociedad en Comandita-Kommanditengesellschaft-, u.s.w. In Spanien bieten sich die spanische AG und die spanische GmbH an, wobei die letzte Gesellschaftsform weitaus häufiger benutzt wird.

Die spanische ``Sociedad Anónima``

Hier erhalten Sie Informationen über den Verfahrensweg um eine S.A. -oder auch Sociedad Anónima genannt- in Spanien zu gründen.
Hauptsächlich muss man folgende Schritte folgen:

  • Beschaffung der Bestätigung des Zentralen Handelsregisters in Madrid: zuerts muss man die Bestätigung dieses Registers erhalten, nach der man die Sicherheit haben wird, dass die Firmenbezeichnung, die man für die neue Gesellschaft möchte, nicht für eine andere Gesellschaft schon eingetragen ist oder, dass keine Bedenken gegen diese bestimmte Bezeichnung bestehen. Der Name der Gesellschaft kann frei erfunden sein. Es kann sich auch um Phantasieworte handeln. Wichtig ist jedoch, dass die Endung „Sociedad Anónima“ oder die entsprechende Abkürzung S.A. an den Gesellschaftsnamen angehängt wird.
  • Bank oder Sparkasse: Als Gesellschaftskapital sind lediglich ein Minimum von 60.101,21 Euro erforderlich. Das Stammkapital muss in Höhe von mindestens 25 % vor der notariellen Gründung eingebracht werden. Wenn man diese Betrag von der Beurkundung beim Notar in einer Bank oder Sparkasse eingezahlt hat, erhält man die Bestätigung von der Bank bezüglich der Einzahlung, mit Bezeichnung von der Personen, die es durchgeführt haben und die Summe, die eingezahlt wurde -diese Bestätigung muss unbedingt bei der notariellen Beurkundung vorgelegt werden-.
  • Notarielle Urkunde: Die Gründung einer S.A. erfolgt durch notariellen Vertrag -Escritura Pública de Constitución de la Sociedad-. Hierin wird die Satzung der Gesellschaft festgelegt. Vor der notariellen Beurkundung muss die Bestätigung des Zentralen Spanischen Handelsregisters in Madrid vorliegen, um zu beweisen, dass gegen die vorgesehene Firmenbezeichnung keine Bedenken bestehen.Die Satzung (Estatutos Sociales) regelt alle wesentlichen Einzelheiten der Gesellschaft, wobei naturgemäß auf das spanische Aktiengesellschaft-Gesetz (Ley de Sociedades Anónimas) zurückgegriffen wird.
    Die Gründungsurkunde muss notwendigerweise die folgenden Angaben erhalten:
  • Namen, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Gesellschafter,
  • Sitz der Gesellschaft (die S.A. muss ein Domizil in Spanien fixieren)
  • Das willen eine „Sociedad Anónima“ zu gründen,
  • Bestimmungen über die Bildung des Kapitals,
  • Die Satzung der Gesellschaft,
  • Den oder die Geschäftsführer,
  • Die Art und Weise der Einberufung von Gesellschaftsversammlungen sowie deren Beratung und Beschlussaufassung oder, falls vorgesehen, das Verfahren bei der schriftlichen Beschlussaufassung,
  • Staatliches Finanzamt: Sobald man die notarielle Urkunde vorliegen hat, kann man beim Finanzamt ein provisorisches CIF (Steueridentifikationscode) für die Gesellschaft beantragen und gleichzeitig den Anfang seiner Gesellschaftsaktivität beim Finanzamt melden. *Unbedingt nötig, um das Verfahren weiter voran zu treiben, ist die Beschaffung des CIF. Dies kann sogar ohne die notarielle Urkunde geschehen (während der Gründungsphase der Gesellschaft). In diesem Fall reicht eine Kopie der Bestätigung des Zentralen Handelsregister bezüglich des Firmennamens und eine Kopie des Personalausweises der Person, für welche die Bestatigung ausgestellt wurde.
  • Autonomes Finanzwesen: Zahlung vom sogenannten „Impuesto de Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados“ -Steuer auf Vermögensübertragungen und dokumentierte Rechtshandlungen-. Man muss die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach der notariellen Beurkundung durchführen. Man benötig das Formular 600 beim Finanzamt ausfühlen und eine Kopie der notariellen Urkunde und des CIF.
  • Handelsregister der Provinz: die notarielle Urkunde muss danach dem Handelsregister der Provinz, in der die Gesellschaft ihren Sitz haben wird, vorgelegt werden.
  • Finanzamt: Beschaffung des endgültigen CIF der Gesellschaft. Sobald die notarielle Urkunde im Handelsregister der Provinz eingetragen wird, muss man die Urkunde mit dem provisorischen CIF erneut dem Finanzamt vorlegen, um das endgültiges CIF zu bekommen.
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